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Notice: Function acf_get_value was called incorrectly. Advanced Custom Fields PRO - We've detected one or more calls to retrieve ACF field values before ACF has been initialized. This is not supported and can result in malformed or missing data. Learn how to fix this. Please see Debugging in WordPress for more information. (This message was added in version 5.11.1.) in /var/www/staging/abk/wordpress/wp-includes/functions.php on line 6131
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Aufzugswärter*innen / Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen)

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Hintergrund

Aufzugwärter*innen sind besonders unterwiesene Personen, die von ihrem Arbeitgeber beauftragt sind, u.a. in Notfällen Personen aus Personenaufnahmemitteln (u.a. Aufzüge) zu befreien.

Arbeitgeber, die eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellen, müssen dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.

(Quelle: TRBS 3121, Ausgabe: Oktober2018, GMBl 2018 S. 942[Nr. 49])

In der begleitend geltenden „Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln“ heißt es:

„… Es muss ein Alarm-und Befreiungsplan aufgestellt werden. Anhand der Festlegungen sind die Hilfeleistenden regelmäßig zu unterweisen und es sind entsprechende Übungen durchzuführen. Ist vorgesehen, dass außerbetriebliche Hilfskräfte, z.B. Feuerwehren und Rettungsdienste, in die Hilfemaßnahmen einbezogen werden, so sind diese an praktischen Übungen zu beteiligen. …“

(Quelle: TRBS 2181 Ausgabe: Januar 2007 GMBl 2007 S. 330 [Nr. 15] (23.03.2007) Änderungen: GMBl 2019 S.310 [Nr.13–16])

Unterweisung und Übungen sind zu dokumentieren.

Zielgruppe

Mitarbeiter*innen von Arbeitgebern, die Aufzugsanlagen zur Verfügung stellen sowie von Bewachungsunternehmen / des Werkschutzes, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als besonders unterwiesene Person tätig werden sollen, wie z.B.:

  • Interventionskraft / Alarmverfolgung
  • Alarm- und Revierfahrer*innen
  • Streifenfahrer*innen
  • Empfangsmitarbeiter*innen
Inhalte

  • Aufgaben und Pflichten des Betreibers von Aufzugsanlagen
  • Aufzugsanlagen für Güter- und Personenbeförderung
  • Sicherheitstechnische Einrichtungen
  • Aufgaben und Pflichten der Befähigten Person für Aufzüge nach BetrSichV, TRBS 2181 und 3121
  • Aufzugsbauarten und besondere Aufgaben der Befähigten Person (Aufzugswärter)
  • Befreiung von Personen
  • Verhalten bei Störungen
Dauer

  • Dauer 1 Tag
  • Inhouseschulungen auf Anfrage
  • Die theoretische Schulung ersetzt nicht die Einweisung am jeweiligen Aufzug vor Ort

Voraussetzungen

  • Keine besonderen Voraussetzungen

  • Brand- und Gefahrenmeldeanlagen
  • Ortsfeste Feuerlöschanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Instandhaltung
  • Löschwasserrückhaltung
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