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Selbstzahler | Betriebe
180 Euro
08:00 bis 15:30 Uhr
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Aufzugwärter*innen sind besonders unterwiesene Personen, die von ihrem Arbeitgeber beauftragt sind, u.a. in Notfällen Personen aus Personenaufnahmemitteln (u.a. Aufzüge) zu befreien.
Arbeitgeber, die eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellen, müssen dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.
(Quelle: TRBS 3121, Ausgabe: Oktober2018, GMBl 2018 S. 942[Nr. 49])
In der begleitend geltenden „Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln“ heißt es:
„… Es muss ein Alarm-und Befreiungsplan aufgestellt werden. Anhand der Festlegungen sind die Hilfeleistenden regelmäßig zu unterweisen und es sind entsprechende Übungen durchzuführen. Ist vorgesehen, dass außerbetriebliche Hilfskräfte, z.B. Feuerwehren und Rettungsdienste, in die Hilfemaßnahmen einbezogen werden, so sind diese an praktischen Übungen zu beteiligen. …“
(Quelle: TRBS 2181 Ausgabe: Januar 2007 GMBl 2007 S. 330 [Nr. 15] (23.03.2007) Änderungen: GMBl 2019 S.310 [Nr.13–16])
Unterweisung und Übungen sind zu dokumentieren.
Mitarbeiter*innen von Arbeitgebern, die Aufzugsanlagen zur Verfügung stellen sowie von Bewachungsunternehmen / des Werkschutzes, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als besonders unterwiesene Person tätig werden sollen, wie z.B.:
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